Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
26.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.10.2008
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
5. Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Perfektionsfahrt ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive Fahrweise und auf soziales Verhalten des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2)Absatz 2,Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(3)Absatz 3,Die Perfektionsfahrt umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002,) Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.
(5)Absatz 5,Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.Eine Unterrichtseinheit im Sinne der Paragraphen 13 a bis 13 c hat 50 Minuten zu betragen.
Schlagworte
Beschleunigungsstreifen
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40052148