Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASchG

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Blei, seine Legierungen und Verbindungen;
    2. Ziffer 2
      Phosphorsäureester;
    3. Ziffer 3
      Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen;
    4. Ziffer 4
      Arsen oder seine Verbindungen;
    5. Ziffer 5
      Mangan oder seine Verbindungen;
    6. Ziffer 6
      Cadmium oder seine Verbindungen;
    7. Ziffer 7
      Chrom-VI-Verbindungen;
    8. Ziffer 8
      Benzol;
    9. Ziffer 9
      Toluol oder Xylole;
    10. Ziffer 10
      aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
    11. Ziffer 11
      Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
    12. Ziffer 12
      Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
    13. Ziffer 13
      Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
    14. Ziffer 14
      Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthrazen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
    15. Ziffer 15
      quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
    16. Ziffer 16
      Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
    17. Ziffer 17
      Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
    18. Ziffer 18
      Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
    19. Ziffer 19
      Dimethylformamid;
    20. Ziffer 20
      Isocyanate.
  2. Absatz 2,Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Absatz eins, Ziffer 14,
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

Anmerkung

zu Abs. 1 Z 15 + 16: ÜR vgl. § 11 Abs. 4

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Nitroverbindung, Rohbaumwollstaub

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112420

Alte Dokumentnummer

N6199710533I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P2/NOR12112420

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