Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASchG

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
    2. Ziffer 2
      Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
    3. Ziffer 3
      Arsen oder seine Verbindungen;
    4. Ziffer 4
      Mangan oder seine Verbindungen;
    5. Ziffer 5
      Cadmium oder seine Verbindungen;
    6. Ziffer 6
      Chrom VI-Verbindungen;
    7. Ziffer 7
      Cobalt oder seine Verbindungen;
    8. Ziffer 8
      Nickel oder seine Verbindungen;
    9. Ziffer 9
      Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch;
    10. Ziffer 10
      Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
    11. Ziffer 11
      Schweißrauch;
    12. Ziffer 12
      Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
    13. Ziffer 13
      Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
    14. Ziffer 14
      Benzol;
    15. Ziffer 15
      Toluol;
    16. Ziffer 16
      Xylole;
    17. Ziffer 17
      Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
    18. Ziffer 18
      Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
    19. Ziffer 19
      Dimethylformamid;
    20. Ziffer 20
      Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
    21. Ziffer 21
      Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
    22. Ziffer 22
      Phosphorsäureester;
    23. Ziffer 23
      Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
    24. Ziffer 24
      Isocyanate.
  2. Absatz 2,Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Absatz eins, Ziffer 13,
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.

Anmerkung

zu Abs. 1 Z 15 + 16: ÜR vgl. § 11 Abs. 4

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Nitroverbindung, Rohbaumwollstaub

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40090961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P2/NOR40090961

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