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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 550/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.12.2020

Außerkrafttretensdatum

02.12.2024

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASchG

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
    2. Ziffer 2
      Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
    3. Ziffer 3
      Arsen oder seine Verbindungen;
    4. Ziffer 4
      Mangan oder seine Verbindungen;
    5. Ziffer 5
      Cadmium oder seine Verbindungen;
    6. Ziffer 6
      Chrom VI-Verbindungen;
    7. Ziffer 7
      Cobalt oder seine Verbindungen;
    8. Ziffer 8
      Nickel oder seine Verbindungen;
    9. Ziffer 9
      Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;
    10. Ziffer 10
      Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
    11. Ziffer 11
      Schweißrauch;
    12. Ziffer 12
      Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
    13. Ziffer 13
      Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
    14. Ziffer 14
      Benzol;
    15. Ziffer 15
      Toluol;
    16. Ziffer 16
      Xylole;
    17. Ziffer 17
      Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol;
    18. Ziffer 18
      Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
    19. Ziffer 19
      Dimethylformamid;
    20. Ziffer 20
      Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
    21. Ziffer 21
      Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen;
    22. Ziffer 22
      Phosphorsäureester;
    23. Ziffer 23
      Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
    24. Ziffer 24
      Isocyanate.
  2. Absatz 2,Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
    2. Ziffer 2
      das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  4. Absatz 3 a,Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Absatz 3, Ziffer eins, Absatz eins, ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Absatz 5, nachgewiesen wird und
    2. Ziffer 2
      die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.
  5. Absatz 4,Absatz eins, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. Ziffer eins
      die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmer/innen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  6. Absatz 5,Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

Anmerkung

zu Abs. 1 Z 15 + 16: ÜR vgl. § 11 Abs. 4

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Nitroverbindung, Rohbaumwollstaub, Rohhanfstaub, Arbeitnehmerin, Herstellerin, Inverkehrbringerin

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40228272

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P2/NOR40228272

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