Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
- Ziffer einsBlei, seine Legierungen und Verbindungen;
- Ziffer 2Phosphorsäureester;
- Ziffer 3Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen;
- Ziffer 4Arsen oder seine Verbindungen;
- Ziffer 5Mangan oder seine Verbindungen;
- Ziffer 6Cadmium oder seine Verbindungen;
- Ziffer 7Chrom-VI-Verbindungen;
- Ziffer 8Benzol;
- Ziffer 9Toluol oder Xylole;
- Ziffer 10aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
- Ziffer 11Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
- Ziffer 12Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
- Ziffer 13Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
- Ziffer 14Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthrazen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
- Ziffer 15quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
- Ziffer 16Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
- Ziffer 17Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
- Ziffer 18Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
- Ziffer 19Dimethylformamid;
- Ziffer 20Isocyanate.