Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Abs. 2 und Abs. 3 sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird (vgl. Art.
VI Abs. 10,
BGBl. I Nr. 75/2002).
Text
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Schlagworte
Ausgleichsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR40030310