Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Abs. 2 und Abs. 3 sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird (vgl. Art.
VI Abs. 10, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Siebenter Abschnitt.

Bestätigung des Ausgleiches.

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.

Schlagworte

Ausgleichsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40030310

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