Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
1. Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2,
BGBl. I Nr. 73/1999).
Text
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.Paragraph 49, (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.
Schlagworte
Ausgleichsbestätigung
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12040972
Alte Dokumentnummer
N2199958433L