Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
1. Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

Siebenter Abschnitt.

Bestätigung des Ausgleiches.

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 49, (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.

Schlagworte

Ausgleichsbestätigung

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12040972

Alte Dokumentnummer

N2199958433L

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