Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Beachte
Abs. 2 und Abs. 3 sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Absatz 2 und Absatz 3, sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird (vgl. Art. Ausgleichs nach nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird vergleiche "Art".
VI Abs. 10, BGBl. I Nr. 75/2002).römisch sechs Absatz 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Text
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.