Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.
Text
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.Paragraph 49, (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.
Schlagworte
Ausgleichsbestätigung
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12039568
Alte Dokumentnummer
N2199748392L