Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Beachte

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1. Mai 1999 in Kraft (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Siebenter Abschnitt.

Bestätigung des Ausgleiches.

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 49, (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.