Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Siebenter Abschnitt.

Bestätigung des Ausgleiches.

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 49, (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.