Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach demNeufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.
Text
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.Paragraph 49, (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.