Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.
Text
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.Paragraph 42, (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3)Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3,
BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12039566
Alte Dokumentnummer
N2199748390L