Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Paragraph 42
01.10.1997
30.06.2002
Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
Paragraph 42, (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.