Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach
dem 30. Juni 2002 angenommen wurde (vgl. Art. VI Abs. 9, BGBl. I Nr.
75/2002).
Text
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3)Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Schlagworte
Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR40030309