Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.Paragraph 42, (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.
(2)Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.
(3)Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3,
BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12037422
Alte Dokumentnummer
N2199433872J