Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September
1997 eröffnet werden.

Text

Ausgleichsforderungen

Paragraph 23 a, Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
  2. Ziffer 2
    die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
  3. Ziffer 3
    das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.

Schlagworte

Abfertigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dienstnehmer

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039563

Alte Dokumentnummer

N2199748387L

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