Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23a
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September
1997 eröffnet werden.
Text
Ausgleichsforderungen
§ 23a. Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn Paragraph 23 a, Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oderdas Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
Schlagworte
Abfertigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dienstnehmer
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12039563
Alte Dokumentnummer
N2199748387L