Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 92/2003.
Text
Ausgleichsforderungen
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oderdas Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2,Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.
Schlagworte
Abfertigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dienstnehmer
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR40045392