Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September
1997 eröffnet werden.
Text
Ausgleichsforderungen
§ 23a. Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn Paragraph 23 a, Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oderdas Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.