Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September

1997 eröffnet werden.

Text

Ausgleichsforderungen

Paragraph 23 a, Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
  2. Ziffer 2
    die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
  3. Ziffer 3
    das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.