Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20c
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
1. Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2,
BGBl. I Nr. 73/1999).
Text
§ 20c.Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins,Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwenden.Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden.Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern. Paragraph 20 b, Absatz 2, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20 b, Absatz 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3,
BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Dienstvertrag, Mietvertrag, Dienstgeber, Dienstnehmer,
Abfertigung, Fristverlängerung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12040967
Alte Dokumentnummer
N2199958428L