Absatz eins,Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.
Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 20 c
01.01.2000
30.06.2010
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
1. Mai 1999 in Kraft (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).