Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 20c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 20 c, (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Auf Bestandverträge, bei denen der Schuldner Bestandnehmer ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitgeber ist, ist Paragraph 20 b, mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag die Ermächtigung tritt, das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zu lösen.

Schlagworte

Dienstvertrag, Mietvertrag

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024271

Alte Dokumentnummer

N2193426647S

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