(2)Absatz 2,Auf Bestandverträge, bei denen der Schuldner Bestandnehmer ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitgeber ist, ist § 20b mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag die Ermächtigung tritt, das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zu lösen.Auf Bestandverträge, bei denen der Schuldner Bestandnehmer ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitgeber ist, ist Paragraph 20 b, mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag die Ermächtigung tritt, das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zu lösen.