Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 20c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 und 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Paragraph 20 c, (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern. Paragraph 20 b, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20 b, Absatz 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

Dienstvertrag, Mietvertrag, Dienstgeber, Dienstnehmer, Abfertigung, Fristverlängerung

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039560

Alte Dokumentnummer

N2199748384L

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