(1)Absatz eins,Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 ausgezahlt werden.Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, ausgezahlt werden.