Bundesrecht konsolidiert

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Waldresilienzfondsgesetz § 6

Kurztitel

Waldresilienzfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

31.01.2027

Index

80/02 Forstrecht

Text

Förderungszeitraum

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, können Förderungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, 8 und 9 bis 31, Juli 2032 ausgezahlt werden.
  3. Absatz 2,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Absatz eins, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.
  4. Absatz 3,Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40261590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/91/P6/NOR40261590

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