(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 können Förderungen für Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 8 und 9 bis 31. Juli 2032 ausgezahlt werden.Abweichend von Absatz eins, können Förderungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, 8 und 9 bis 31, Juli 2032 ausgezahlt werden.