Kurztitel

Waldresilienzfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

80/02 Forstrecht

Text

Förderungszeitraum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Absatz eins, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40225206