(1)Absatz eins,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes nach den Richtlinien gemäß § 5 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes nach den Richtlinien gemäß Paragraph 5, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.