Bundesrecht konsolidiert

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Investitionsprämiengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investitionsprämiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 88/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

InvPrG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  3. Absatz 3,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20011242

Dokumentnummer

NOR40229040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/88/P1/NOR40229040

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