Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investitionsprämiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
InvPrG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
(2)Absatz 2,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(3)Absatz 3,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Im RIS seit
01.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
20011242
Dokumentnummer
NOR40226711