Bundesrecht konsolidiert

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Investitionsprämiengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investitionsprämiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 88/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

InvPrG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  3. Absatz 3,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020

Gesetzesnummer

20011242

Dokumentnummer

NOR40225227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/88/P1/NOR40225227

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