Kurztitel

Investitionsprämiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

InvPrG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  3. Absatz 3,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011242

Dokumentnummer

NOR40226711