Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Bericht über die Fördermaßnahmen

Paragraph 40,

Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß Paragraph 14, Förderungen gewährt wurden. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40204007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/100/P40/NOR40204007

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