Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Bericht über die Fördermaßnahmen

Paragraph 40,

Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist anonymisiert, gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß Paragraph 14, Förderungen gewährt wurden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195357

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