Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 § 40

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Sportbericht

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
    2. Ziffer 2
      Höhe der Förderung;
    3. Ziffer 3
      Förderbereiche;
    4. Ziffer 4
      Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;
    5. Ziffer 5
      Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,);
    7. Ziffer 7
      Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;
    8. Ziffer 8
      etwaige Berichte der Partnerorganisationen;
    9. Ziffer 9
      etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 darzustellen.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271376

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/100/P40/NOR40271376

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