(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien, ist zwischen der Bundesanstalt und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich und im Falle der KZ-Gedenkstätte Melk mit der Bundesimmobiliengesellschaft, eine Vereinbarung abzuschließen.