Bundesrecht konsolidiert

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Gedenkstättengesetz § 22

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Überlassung von Immobilien

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs werden der Bundesanstalt die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter eine Vereinbarung abzuschließen.
  3. Absatz 3,Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig. Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257303

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/74/P22/NOR40257303

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