(5)Absatz 5,Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß § 9a Abs. 1 oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung nach Abs. 1 oder 2 relevanten Informationen dem Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG) zu übermitteln. Soweit Haftungen für Entgelt, deren Forderungen auf den Insolvenz-Entgeltfonds übergegangen sind (§ 11 IESG), betroffen sind, hat das Organ der Bundesfinanzverwaltung die für die Geltendmachung der Haftung erforderlichen Informationen der IEF-Service-GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung hat über die Datenbank nach § 5 zu erfolgen und ist auf das für diesen Zweck notwendige Maß zu beschränken. Auf die Verarbeitung in der Datenbank finden die Bestimmungen zur Datenbank einschließlich jene zu Protokollierungen, Datensicherheitsmaßnahmen und Löschungen sinngemäß Anwendung.Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung nach Absatz eins, oder 2 relevanten Informationen dem Träger der Krankenversicherung (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) zu übermitteln. Soweit Haftungen für Entgelt, deren Forderungen auf den Insolvenz-Entgeltfonds übergegangen sind (Paragraph 11, IESG), betroffen sind, hat das Organ der Bundesfinanzverwaltung die für die Geltendmachung der Haftung erforderlichen Informationen der IEF-Service-GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung hat über die Datenbank nach Paragraph 5, zu erfolgen und ist auf das für diesen Zweck notwendige Maß zu beschränken. Auf die Verarbeitung in der Datenbank finden die Bestimmungen zur Datenbank einschließlich jene zu Protokollierungen, Datensicherheitsmaßnahmen und Löschungen sinngemäß Anwendung.