Bundesrecht konsolidiert

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Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Haftung für Entgelt

Paragraph 9,

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40173943

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/113/P9/NOR40173943

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