Absatz eins,Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt und die entsprechenden an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6, ASVG) für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.