Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Haftung für Entgelt und für Beiträge und Umlagen an die Krankenversicherung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt und die entsprechenden an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6, ASVG) für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
  2. Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf die Ansprüche, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.
  3. Absatz 3,Ansprüche aus der Haftung nach Absatz eins, und 2 für Beiträge und Umlagen sind vom zuständigen Träger der Krankenversicherung im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Ansprüche nach Paragraph 13 a, IESG bleiben von der Haftung nach Absatz eins, und 2 unberührt.
  5. Absatz 5,Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung nach Absatz eins, oder 2 relevanten Informationen dem Träger der Krankenversicherung (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) zu übermitteln. Soweit Haftungen für Entgelt, deren Forderungen auf den Insolvenz-Entgeltfonds übergegangen sind (Paragraph 11, IESG), betroffen sind, hat das Organ der Bundesfinanzverwaltung die für die Geltendmachung der Haftung erforderlichen Informationen der IEF-Service-GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung hat über die Datenbank nach Paragraph 5, zu erfolgen und ist auf das für diesen Zweck notwendige Maß zu beschränken. Auf die Verarbeitung in der Datenbank finden die Bestimmungen zur Datenbank einschließlich jene zu Protokollierungen, Datensicherheitsmaßnahmen und Löschungen sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40280114