Bundesrecht konsolidiert

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Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz § 9

Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Haftung für Entgelt

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.
  2. Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf die Arbeitnehmer jedes weiteren beauftragten Unternehmens, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40263079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/113/P9/NOR40263079

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