(2)Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Arbeitnehmer jedes weiteren beauftragten Unternehmens, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf die Arbeitnehmer jedes weiteren beauftragten Unternehmens, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.