Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 123
Inkrafttretensdatum
29.12.2015
Außerkrafttretensdatum
31.01.2023
Abkürzung
BaSAG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
5. Teil
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds
Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in § 124 Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den Paragraphen 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in Paragraph 124, Absatz eins, aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.
(2)Absatz 2,Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat die Abwicklungsbehörde:
Im Voraus Beiträge gemäß § 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen;Im Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, zu berechnen;
im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen undim Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126, einzuheben, um die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu erreichen und
Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 einzuheben, wenn die unter Z 1 genannten Beiträge nicht ausreichen.Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, einzuheben, wenn die unter Ziffer eins, genannten Beiträge nicht ausreichen.
(3)Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß § 128 vereinbaren.Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Paragraph 128, vereinbaren.
(4)Absatz 4,Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 anzurechnen.Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 125, anzurechnen.
(5)Absatz 5,Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
(6)Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/1992, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 763 aus 1992,, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen. (7)Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Die FMA ist berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 6 BWG den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben.Die FMA ist berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 6, BWG den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 159/2015
Schlagworte
Abwicklungsbefugnis, Abwicklungsgrundsatz, Finanzschuld
Im RIS seit
07.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40177879