(6)Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde bis zum 30.6.2015 ein Konto bei der ÖBFA einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/192, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für die Abwicklungsbehörde durchzuführen.Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde bis zum 30.6.2015 ein Konto bei der ÖBFA einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 763/192, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für die Abwicklungsbehörde durchzuführen.