Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

07.11.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Teil
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den Paragraphen 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in Paragraph 124, Absatz eins, aufgezählten Maßnahmen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde:
    1. Ziffer eins
      Im Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, zu berechnen;
    2. Ziffer 2
      im Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126, einzuheben, um die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu erreichen und
    3. Ziffer 3
      Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, einzuheben, wenn die unter Ziffer eins, genannten Beiträge nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Paragraph 128, zu vereinbaren.
  4. Absatz 4,Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 125, anzurechnen.
  5. Absatz 5,Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde bis zum 30.6.2015 ein Konto bei der ÖBFA einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 763/192, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für die Abwicklungsbehörde durchzuführen.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die FMA ist berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 6, BWG den Instituten und Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben.

Schlagworte

Abwicklungsbefugnis, Abwicklungsgrundsatz, Finanzschuld

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40175674

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