(7)Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 8 Z 8, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)