Absatz eins,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den Paragraphen 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in Paragraph 124, Absatz eins, aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.