Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgerichtsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

2. Teil, Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geregelt.
  2. Absatz 2,Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40146320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/14/P24/NOR40146320

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