Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
28.12.2017
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
BFGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
2. Teil
Verfahren und Vollstreckung
Verfahren
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt.Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geregelt. Für gemäß Artikel 131, Absatz 5, B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, ist das Verfahren im VwGVG geregelt. (2)Absatz 2,Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(3)Absatz 3,Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(4)Absatz 4,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(5)Absatz 5,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden. § 96 letzter Satz BAO ist für solche Zustellungen nicht anzuwenden.Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden. Paragraph 96, letzter Satz BAO ist für solche Zustellungen nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
28.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Gesetzesnummer
20008209
Dokumentnummer
NOR40199986