Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgerichtsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

2. Teil
Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geregelt. Für gemäß Artikel 131, Absatz 5, B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40161315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/14/P24/NOR40161315

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