Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
BFGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
2. Teil
Verfahren und Vollstreckung
Verfahren
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geregelt. Für gemäß Artikel 131, Absatz 5, B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. (2)Absatz 2,Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(3)Absatz 3,Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(4)Absatz 4,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(5)Absatz 5,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden.
(6)Absatz 6,Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Gesetzesnummer
20008209
Dokumentnummer
NOR40161315