Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Text

2. Teil, Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geregelt.
  2. Absatz 2,Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.