Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 52

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Zu bestrafen ist
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ohne Genehmigung gemäß den Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß Paragraph 7, oder die Aktivitätsrate nicht gemäß Paragraph 24 a, überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, oder den Bericht gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10, oder Paragraph 24 a,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer eine Meldung gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht und wer die Emissionen einer Seeverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8 a, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, oder 3 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Seeverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, einer Löschungsverpflichtung oder Nachweispflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
    4. Ziffer 4
      mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage, des jeweiligen Schifffahrtsunternehmens, der jeweiligen Handelsteilnehmerinnen und des jeweiligen Handelsteilnehmers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß Paragraph 43, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
    5. Ziffer 5
      mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 24 a, Absatz 3, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
  2. Absatz eins a,Ab dem 1. Jänner 2024 erhöhen sich die Strafen gemäß Absatz eins, entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex.
  3. Absatz 2,Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  4. Absatz 3,Bei Verletzung von in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Meldepflichten kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P52/NOR40259504

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