Absatz eins,Zu bestrafen ist
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ohne Genehmigung gemäß den Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß Paragraph 7, oder die Aktivitätsrate nicht gemäß Paragraph 24 a, überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, oder den Bericht gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10, oder Paragraph 24 a,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer eine Meldung gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht und wer die Emissionen einer Seeverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8 a, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, oder 3 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Seeverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, einer Löschungsverpflichtung oder Nachweispflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;
- Ziffer 3mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
- Ziffer 4mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage, des jeweiligen Schifffahrtsunternehmens, der jeweiligen Handelsteilnehmerinnen und des jeweiligen Handelsteilnehmers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß Paragraph 43, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
- Ziffer 5mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 24 a, Absatz 3, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.