mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10);mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage nicht gemäß Paragraph 7 und dem Bescheid gemäß Paragraph 4, überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,);