Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage nicht gemäß Paragraph 7 und dem Bescheid gemäß Paragraph 4, überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,);
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraphen 6, Absatz eins und 2 oder 24 Absatz 6, nicht fristgerecht erstattet;
    4. Ziffer 4
      mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß Paragraph 43, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
  2. Absatz 2,Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132405

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